Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen der KrisenpräventionAuf welcher Basis wir arbeiten

Sicherheit in der Jugendhilfe ist rechtlich eng gefasst — und das ist gut so. Dieser Abschnitt zeigt, auf welchen Grundlagen unsere Arbeit steht und wie wir die Vorgaben der Aufsichtsbehörden erfüllen.

Gewerberecht

Bewachungsgewerbe als Basis

Unsere rechtliche Grundlage ist das Bewachungsgewerbe mit allen dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben.

§ 34a GewO

Behördliche Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe; alle Kräfte haben die gesetzlich vorgeschriebene IHK-Sachkundeprüfung abgelegt.

BewachV

Die Bewachungsverordnung regelt Zuverlässigkeit, Ausweispflicht und die Dokumentation unserer Arbeit.

Bewacherregister

Alle eingesetzten Kräfte sind im bundesweiten Bewacherregister erfasst und überprüft.

Klassisch ist unser Dienst deshalb trotzdem nicht: Die Sachkunde ist für uns das Fundament, nicht das Ziel. Darauf baut die mehrstufige Ausbildung am IDP auf, die unsere Kräfte auf das vorbereitet, was das Bewachungsrecht nicht lehrt — junge Menschen in Krisen, Traumafolgen und pädagogische Settings.

Jugendhilfe- & Strafrecht

Unser Rahmen in SGB VIII und StGB

Fünf Paragrafen des SGB VIII bestimmen, wie wir in der Jugendhilfe arbeiten. Aus dem Strafgesetzbuch kommen die Jedermannsrechte hinzu, wenn wir körperlich einschreiten.

Familienrecht

Freiheitsentziehende Maßnahmen mit familiengerichtlichem Beschluss

Manche junge Menschen leben auf Grundlage eines familiengerichtlichen Beschlusses in einem Setting, das freiheitsentziehende Maßnahmen zulässt. Rechtsgrundlage ist § 1631b BGB — er unterscheidet zwei Fälle, und beide brauchen die Genehmigung des Familiengerichts.

§ 1631b Abs. 1 BGB

  • Die freiheitsentziehende Unterbringung, etwa in einer beschützenden Einrichtung, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des jungen Menschen erforderlich ist.
  • Vor allem, um eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung abzuwenden.
  • Und nur, wenn der Gefahr nicht auf andere, mildere Weise begegnet werden kann.

§ 1631b Abs. 2 BGB

  • Auch einzelne freiheitsentziehende Maßnahmen innerhalb einer Einrichtung sind genehmigungspflichtig.
  • Wenn einem jungen Menschen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
  • Der Beschluss ist zu befristen und wird regelmäßig überprüft.

Zwei Wege, die wir klar trennen: In einer akuten Eskalation handeln wir zur Abwehr unmittelbarer Selbst- oder Fremdgefährdung über Notwehr und Nothilfe — so kurz wie möglich und ohne Beschluss. Regelmäßige oder dauerhafte freiheitsentziehende Maßnahmen setzen dagegen einen Beschluss nach § 1631b BGB voraus. Wir setzen nur um, was er deckt, verhältnismäßig und dokumentiert; die pädagogische Verantwortung bleibt bei der Einrichtung.

Verhältnismäßigkeit

Wie wir eingreifen: Stufe für Stufe

Jedes Eingreifen folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Prinzip der maximalen Leidvermeidung.

Zuerst

Präsenz & Deeskalation

Präsenz zeigen, Spannungen früh erkennen und deeskalieren, bevor Situationen kippen.

Wenn das nicht reicht

Schützen & Sichern

In Situationen von Selbst- oder Fremdgefährdung schützen und sichern, so kurz und so schonend wie möglich.

Als letztes Mittel

Körperliche Begrenzung

Nur bei Selbst- oder Fremdgefährdung und immer innerhalb der rechtlichen Grenzen von Notwehr und Nothilfe.

Nach jedem Einsatz

Dokumentieren & Lernen

Jede Krise dokumentieren, nachbesprechen und auswerten, damit aus jedem Einsatz gelernt wird.

Zwei Grenzen gelten immer: Erzieherische Entscheidungen treffen wir nicht — die bleiben beim pädagogischen Fachpersonal, dessen Arbeit wir absichern. Und wir handeln nie jenseits von Notwehr und Nothilfe; diese Grenzen sind fester Teil unserer Ausbildung.
Arbeitsschutz

Sichere Arbeitsbedingungen für Fachkräfte

„Der Arbeitgeber hat die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird." § 4 Arbeitsschutzgesetz, Grundsatz Nr. 1 (sinngemäß)

Übergriffe auf Beschäftigte nehmen in der Kinder- und Jugendhilfe zu, und Träger stehen in der Pflicht, sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Eine zusätzliche, geschulte Kraft kann Krisen vorbeugen und trägt dazu bei, diese Pflicht zu erfüllen — damit Fachkräfte den Raum und die Sicherheit behalten, ihrer eigentlichen pädagogischen Arbeit nachzugehen.

Hinweis: Dieser Abschnitt informiert über die Grundlagen unserer Arbeit und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Gehen wir Ihre Situation gemeinsam durch

Jede Einrichtung ist anders. Im Gespräch klären wir, was in Ihrem Fall zu beachten ist und welche Unterlagen Sie für die Abstimmung mit Ihrem Landesjugendamt von uns bekommen.