Rechtliche Grundlagen der KrisenpräventionAuf welcher Basis wir arbeiten
Sicherheit in der Jugendhilfe ist rechtlich eng gefasst — und das ist gut so. Dieser Abschnitt zeigt, auf welchen Grundlagen unsere Arbeit steht und wie wir die Vorgaben der Aufsichtsbehörden erfüllen.
Bewachungsgewerbe als Basis
Unsere rechtliche Grundlage ist das Bewachungsgewerbe mit allen dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben.
§ 34a GewO
Behördliche Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe; alle Kräfte haben die gesetzlich vorgeschriebene IHK-Sachkundeprüfung abgelegt.
BewachV
Die Bewachungsverordnung regelt Zuverlässigkeit, Ausweispflicht und die Dokumentation unserer Arbeit.
Bewacherregister
Alle eingesetzten Kräfte sind im bundesweiten Bewacherregister erfasst und überprüft.
Klassisch ist unser Dienst deshalb trotzdem nicht: Die Sachkunde ist für uns das Fundament, nicht das Ziel. Darauf baut die mehrstufige Ausbildung am IDP auf, die unsere Kräfte auf das vorbereitet, was das Bewachungsrecht nicht lehrt — junge Menschen in Krisen, Traumafolgen und pädagogische Settings.
Unser Rahmen in SGB VIII und StGB
Fünf Paragrafen des SGB VIII bestimmen, wie wir in der Jugendhilfe arbeiten. Aus dem Strafgesetzbuch kommen die Jedermannsrechte hinzu, wenn wir körperlich einschreiten.
- § 1 SGB VIII. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Daran orientiert sich unser Selbstverständnis: Sicherheit ist das Mittel, damit dieses Recht auch in Krisen gewahrt bleibt.
- §§ 27 ff. SGB VIII. Wir werden im Rahmen der Hilfen zur Erziehung tätig, immer eingebettet in das pädagogische Konzept der Einrichtung.
- § 8 SGB VIII. Junge Menschen sind an allen Entscheidungen zu beteiligen, die sie betreffen. Wir kennen die Beschwerdewege der Einrichtungen und tragen sie mit.
- § 35 SGB VIII. Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ist die rechtliche Grundlage vieler 1:1-Settings, die wir absichern — junge Menschen, die eine besonders enge Begleitung brauchen. Hier arbeiten Pädagogik und Krisenprävention am engsten zusammen.
- § 45 SGB VIII. Einrichtungen brauchen verbindliche Schutzkonzepte als Voraussetzung ihrer Betriebserlaubnis. Wir fügen uns in die Schutzkonzepte der Träger ein, gestärkt durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz.
- §§ 32, 34 StGB. Wenn wir körperlich einschreiten, handeln wir auf Grundlage der Jedermannsrechte — Notwehr und Nothilfe sowie der rechtfertigende Notstand. Diese Rechte hat jede Bürgerin und jeder Bürger. Dazu kommt das Hausrecht, das uns die Einrichtung überträgt. Sonderbefugnisse haben unsere Kräfte bewusst nicht.
Freiheitsentziehende Maßnahmen mit familiengerichtlichem Beschluss
Manche junge Menschen leben auf Grundlage eines familiengerichtlichen Beschlusses in einem Setting, das freiheitsentziehende Maßnahmen zulässt. Rechtsgrundlage ist § 1631b BGB — er unterscheidet zwei Fälle, und beide brauchen die Genehmigung des Familiengerichts.
§ 1631b Abs. 1 BGB
- Die freiheitsentziehende Unterbringung, etwa in einer beschützenden Einrichtung, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des jungen Menschen erforderlich ist.
- Vor allem, um eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung abzuwenden.
- Und nur, wenn der Gefahr nicht auf andere, mildere Weise begegnet werden kann.
§ 1631b Abs. 2 BGB
- Auch einzelne freiheitsentziehende Maßnahmen innerhalb einer Einrichtung sind genehmigungspflichtig.
- Wenn einem jungen Menschen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
- Der Beschluss ist zu befristen und wird regelmäßig überprüft.
Zwei Wege, die wir klar trennen: In einer akuten Eskalation handeln wir zur Abwehr unmittelbarer Selbst- oder Fremdgefährdung über Notwehr und Nothilfe — so kurz wie möglich und ohne Beschluss. Regelmäßige oder dauerhafte freiheitsentziehende Maßnahmen setzen dagegen einen Beschluss nach § 1631b BGB voraus. Wir setzen nur um, was er deckt, verhältnismäßig und dokumentiert; die pädagogische Verantwortung bleibt bei der Einrichtung.
Wie wir eingreifen: Stufe für Stufe
Jedes Eingreifen folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Prinzip der maximalen Leidvermeidung.
Präsenz & Deeskalation
Präsenz zeigen, Spannungen früh erkennen und deeskalieren, bevor Situationen kippen.
Schützen & Sichern
In Situationen von Selbst- oder Fremdgefährdung schützen und sichern, so kurz und so schonend wie möglich.
Körperliche Begrenzung
Nur bei Selbst- oder Fremdgefährdung und immer innerhalb der rechtlichen Grenzen von Notwehr und Nothilfe.
Dokumentieren & Lernen
Jede Krise dokumentieren, nachbesprechen und auswerten, damit aus jedem Einsatz gelernt wird.
Sichere Arbeitsbedingungen für Fachkräfte
Übergriffe auf Beschäftigte nehmen in der Kinder- und Jugendhilfe zu, und Träger stehen in der Pflicht, sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Eine zusätzliche, geschulte Kraft kann Krisen vorbeugen und trägt dazu bei, diese Pflicht zu erfüllen — damit Fachkräfte den Raum und die Sicherheit behalten, ihrer eigentlichen pädagogischen Arbeit nachzugehen.
Hinweis: Dieser Abschnitt informiert über die Grundlagen unserer Arbeit und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Gehen wir Ihre Situation gemeinsam durch
Jede Einrichtung ist anders. Im Gespräch klären wir, was in Ihrem Fall zu beachten ist und welche Unterlagen Sie für die Abstimmung mit Ihrem Landesjugendamt von uns bekommen.